"Rechtssichere Gestaltung von Internetseiten"- Ein hochinteressantes Thema auf der Mitgliederversammlung der Metalltechnik-Innung Westfalen-Süd
Siegen. Heutzutage haben viele Menschen eine Internetseite. Besonders Handwerksbetriebe nutzen ihren Internetauftritt, um das Unternehmen und vor allem deren Portfolio an Dienstleitungen vorzustellen. Schön und gut. Doch wer nicht unverhofft ein Abmahnschreiben eines Anwalts mit einer Aufforderung zur Zahlung von nicht unerheblichen Summen bekommen möchte, der sollte seine Internetseite einmal genauer unter die Lupe nehmen und einige Dinge beachten und ggf. verändern. Denn: Es ist und bleibt ein spannendes Thema, was Carsten Sieg, Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Heller, Epe & Partner mit Sitz in Olpe, kürzlich bei der Innungsversammlung der Innung für Metalltechnik Westfalen-Süd, unter Vorsitz von Obermeister Martin Hunold, im Hotel Pfeffermühle in Siegen ausgewählt hatte. Sein Vortrag stand unter der Überschrift „Das kann teuer werden...! - Rechtssichere Gestaltung von Internetseiten.
„Jeder, der eine eigene gewerbliche Internetseite betreibt, sollte sich einmal mit ein paar Punkten beschäftigen, damit er nicht irgendwann eine Abmahnung bekommt und unnötig viel Geld zahlen soll“, appellierte Carsten Sieg. „Besonders wichtig ist das Impressum. Die wenigsten davon sind rechtssicher. Doch daran kann und sollte man etwas arbeiten, um auf der sicheren Seite seine Internetseite rechtskonform und abmahnsicher zu haben“, so der Referent.
So verdeutlichte er mit guten Beispielen und einer Beamer-Präsentation, den richtigen Aufbau eines „Impressum“. Darin enthalten sein müssen: Name, Anschrift und Vertretungsberechtigung: „Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, ist die Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens erforderlich. Bei Vertretungsberechtigten muss der volle Name angegeben werden. Bei Personengesellschaften wie der GbR sind in der Regel alle Gesellschafter vertretungsberechtigt, sodass diese zu nennen sind. Die Anschrift meint eine ladungsfähige Postanschrift. Keinesfalls genügt eine bloße Postfachanschrift oder gar lediglich eine Emailadresse“, so Sieg.
Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation inklusive Emailadresse: Streitig ist die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer. „Der EuGH hat entschieden, dass diese Informationen nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer umfassen. Wichtig ist, dass alle Telekommunikationsangaben tatsächlich, schnell und unmittelbar erreichbar sind. Nicht ausreichend ist die Bereitstellung eines Kontaktformulars (KG Berlin 5 U 32/12)“, hob Carsten Sieg hervor. Weiter müssen Angaben zur Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit des Anbieters zulassungspflichtig ist, enthalten sein. Hier ist nicht die Angabe von allgemeinen Erfordernissen wie Gewerbeanmeldung oder Missbrauchsaufsicht gemeint, sondern nur berufsrechtliche Spezialerfordernisse.
Beispiel: Die Rechtsanwaltskammer, Handelsregisternummer, Berufs-rechtliche Spezialangaben.
An einem weiteren Beispiel: Haftpflichtversicherung bei Rechtsanwälten, Umsatzsteuer-ID bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer, soweit vorhanden, muss mit ins Impressum. Denn so Sieg: „Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Weil verbraucherschutzrechtliche Marktverhaltensregeln missachtet werden, kommt es auf eine Spürbarkeit nicht an.“
Spannend wurde es auch beim Punkt: „Verwendung von Bildern“. Denn wer darf fotografiert und veröffentlicht werden? Das sind zum einen Personen nur mit jeweiliger Einwilligung (gilt auch für Arbeitnehmer, bei minderjährigen Azubis müssen die Eltern zustimmen). Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht das Hauptmotiv, sondern nur „schmückendes Beiwerk“ sind, erklärte Carsten Sieg.
„Und man kann in den meisten Fällen sagen, dass der größte Teil der Internetseiten von Inhalten gefüllt ist, wo der Betreiber angreifbar wird“, mahnte der Fachanwalt. Wer zum Beispiel unter dem Punkt „Referenzen“ erfolgreich durchgeführte Baustellen aufführe und diese sogar mit Fotos und dem Namen des Kunden veröffentliche, sollte sich auf jeden Fall vorerst die Einwilligung einholen. „Und das nicht nur mündlich, sondern besser mit einer schriftlichen Veröffentlichungserklärung. Am besten druckt man den Entwurf der gestalteten Seite aus und lässt ihn sich vom Kunden unterschreiben. Dann ist man auf der sicheren Seite“, erfuhren die Anwesenden Innungsmitglieder der Innung für Metalltechnik Westfalen-Süd. Zudem muss darauf geachtet werden, dass Sachverhalte auf Web-Auftritten jederzeit dem aktuellen Stand der Dinge entsprechen. „Achten Sie da besonders drauf. Es gibt viele Punkte, wo man Ihnen etwas anhaben kann“, so der Olper Anwalt. Aufgrund der Kürze der Zeit, konnte Carsten Sieg nur über einen Bruchteil des Sachverhalts informieren und sensibilisierte die Anwesenden mit den wichtigsten Dingen.
 Großen Anklang fand der Vortrag von Rechtsanwalt Carsten Sieg (Olpe) zur rechtssicheren Gestaltung von Internetseiten.
Text und Foto: Kai Osthoff / K-MediaNews
|